REPARATUR IN DER WERKSTATT IHRES VERTRAUENS
Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Ihre Fachwerkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeuges. Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben.
SCHADENFESTSTELLUNG DURCH EINEN UNABHÄNGIGEN SACHVERSTÄNDIGEN
Ihnen steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadenumfang, Schadenhöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtlichre Reparaturdauer zu beauftragen. Die Kosten des Gutachtens hat dieVersicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. Sofern jedoch von vornherein erkennbarnur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe bis 1.000,00 Euro je nach Gerichtsbezirk), reicht in der Regel als Schadennachweis eine Reparaturkalkulation, die durch unser Büro bzw. durch Ihre Fachwerkstatt erstellt wird, aus, da die Kosten für ein Gutachten bei Bagatellschäden grundsätzlich nicht von der Versicherung übernommen werden. Dieses Gutachtenkann auch Grundlage Ihrer Abrechnung mit der Versicherung des Schädigers sein.
INANSPRUCHNAHME EINES MIETWAGENS ODER NUTZUNGSAUSFALLENTSCHÄDIGUNG
Für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls können Sie grundsätzlich (Ausnahme bei sehr geringem Fahrbedarf) einen Mietwagen beanspruchen. Wegen zum Teil erheblicher Preisunterschiede kann es unter Umständen sinnvoll sein, Preisvergleiche anzustellen, da bei Anmietung zu überhöhten Preisen die Mietwagenkosten nicht immer vollständig von der Versicherung übernommen werden. Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls alternativ eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.
SCHADENABWICKLUNG DURCH EINEN RECHTSANWALT IHRES VERTRAUENS
Anwälte vermittelt z.B. die Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltsverein(Telefon: 0228 26 07 0) oder der Beirat der Rechtsanwälte im BVSK (Telefon: 030 25 37 850).Kontakt Impressum
IHR RECHT IM TOTALSCHADENFALL
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Fahrzeug gleichwohl in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges nicht mehrals 30 % übersteigen können Sie Ihr Fahrzeug im besonderen Fall (spezielles Bedürfnis, das eigene Fahrzeug weiter nutzen zu wollen) reparieren lassen. Dies ist jedoch mit der gegnerischen Versicherung im Einzelfall abzustimmen. Lassen Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadenfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeuges. Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem Restwert veräußern (z.B. an Ihre Fachwerkstatt), den Ihr Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat. Zur Sicherheit empfiehlt sich dazu ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug mit Ihrer Fachwerkstatt. Restwertangebote der Versicherung müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert wurde und dieses Angebot zumutbar ist.
REPARATURKOSTEN-ÜBERNAHMEERKLÄRUNG UND SICHERHEITSABTRETUNG
Zur Erleichterung der Zahlungsabwicklung können Sie die von der Werkstatt Ihres Vertrauens vorgehaltenen Formulare „Reparaturkosten-Übernahmeerklärung“ verwenden, da die Versicherung bei Vorlage dieser Erklärung in der Regel die Reparaturkosten direkt an die Fachwerkstattauszahlen kann. Dadurch können Sie es vielfach vermeiden, für die Reparaturkosten in Vorleistungtreten zu müssen. Gleiches gilt für die entstandenen Gutachtergebühren, durch eine Sicherungsabtretung“erhält die Versicherung die Möglichkeit, diese Kosten direkt an unser Büroauszugleichen, d.h. auch diese Kosten müssen dann nicht erst durch Sie verauslagt werden.
IHR RECHT ALS GESCHÄDIGTER BEI EINEM SELBSTVERSCHULDETEN UNFALL (KASKOSCHADENSFALL)
Wenn Sie bei einem vollständig oder zum Teil selbstverschuldeten Unfall Ihre Kaskoversicherungin Anspruch nehmen, ergeben sich Ihnen Rechte, die zum Teil erheblich von Ihren oben dargestellten Rechtsinfos